ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Die 4RE Investment GmbH (kurz „4RE“) erbringt unter anderem Vertragsleistungen durch den Nachweis und/oder die Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Immobiliengesellschaften. 4RE, die in diesem Zusammenhang auch geschlossene Bieterverfahren koordiniert und durchführt, ist Erlaubnisträger nach §34c GewO.
1.2 Die Leistungserbringung von 4RE gegenüber Immobiliensuchenden (nachfolgend „Nachweisempfänger“ genannt) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Nachweisempfängers erkennt 4RE nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Nachweisempfängers Leistungen gegenüber diesem vorbehaltlos ausführen.
1.3 4RE ist nicht selbst als Anbieter tätig, sondern bietet lediglich, insbesondere auf den Seiten www.4re-investment.com eine Plattform bzw. Dienstleistungen zum Zwecke des Zusammenführens von Immobilienanbietern und entsprechenden Nachfragern.

§ 2 Doppeltätigkeit
4RE ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 3 Kenntnis von Maklertätigkeit und Vorkenntnis
3.1 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrags bei 4RE rückzufragen, ob 4RE den Vertragsschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Nachweisempfänger diese Pflicht, so kann er 4RE nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
3.2 Weist 4RE eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach, die dem Nachweisempfänger bereits bekannt ist (Vorkenntnis), ist der Nachweisempfänger verpflichtet, den Nachweis von 4RE unverzüglich nach Erhalt bei 4RE schriftlich oder in Textform zurückzuweisen. Sollte 4RE durch den schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht ein Schaden entstehen, so ist der Nachweisempfänger 4RE gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 4 Informations- und Mitwirkungspflicht des Nachweisempfängers
4.1 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, bei unmittelbaren Verhandlungen zwischen dem Immobilienanbieter und dem Nachweisempfänger auf die Tätigkeit von 4RE Bezug zu nehmen und 4RE über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten. Weiter ist der Nachweisempfänger verpflichtet, 4RE das Datum und den Ort des Abschlusses des Hauptvertrages rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und 4RE eine Kopie des Hauptvertrags zu übersenden. Sollte 4RE durch das schuldhafte Unterlassen, die Informationen rechtzeitig mitzuteilen, ein Schaden entstehen oder sollte 4RE den Provisionsanspruch erst verspätet geltend machen können, behält 4RE sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 4RE ist berechtigt, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein.
4.2 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, insbesondere 4RE die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung der Vertragspartner des Grundstückskaufvertrages erforderlich sind und 4RE sich ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen sowie gegenüber 4RE offenzulegen, ob der Kaufvertrag für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes durchgeführt wird und 4RE die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen (vgl. § 11 Abs. 6, Abs. 2 GwG).
4.3 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, alle Angaben, Pläne, Berechnungen, Marken, Karten, Gebrauchsmuster, Logos, die 4RE nach außen zur Vermarktung verwenden soll, frei von Rechten Dritter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 4RE wird die bei der Übersendung in Textform mitgeteilten Einschränkungen beachten.

§ 5 Vertraulichkeit der Objektdaten/Vertragsstrafe
5.1 Sämtliche Angebote, Vertrags- und Objektdaten, die 4RE dem Nachweisempfänger übermittelt, sind ausschließlich für den Nachweisempfänger bestimmt. Der Nachweisempfänger verpflichtet sich, diese Daten vertraulich zu behandeln. Jede Weitergabe der Angebote und Objektdaten an Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von 4RE sowie jede Nutzung zu Zwecken, die nicht mit dem konkreten, eigenen Interesse an dem Objekt einhergehen, insbesondere eine Nutzung zu anderen gewerblichen Zwecken, ist dem Nachweisempfänger untersagt.
5.2 Verstößt ein Nachweisempfänger gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung und kommt es infolgedessen zum Abschluss eines Hauptvertrages mit dem Dritten, verpflichtet sich der Nachweisempfänger gegenüber 4RE, den 4RE entstandenen Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Nachweisempfänger den Pflichtenverstoß nicht zu vertreten hat. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Maklerprovision
6.1 Der Provisionsanspruch der 4RE gegenüber dem Nachweisempfänger entsteht, sobald aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von 4RE ein Hauptvertrag zustande gekommen ist. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
6.2 Als Abschluss eines provisionsbegründenden Hauptvertrages gelten neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über das zum Verkauf nachgewiesene oder vermittelte Objekt auch ein Vertrag über die Verpflichtung zur Übertragung eines realen oder ideellen Anteils am Objekt und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung von Erbbaurechten und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder Dauernutzungsrechten (Asset Deal) sowie auch der Abschluss eines Vertrages über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an der Gesellschaft, die das Objekt unmittelbar oder mittelbar hält (Share Deal) sowie jeder sonstige Hauptvertrag, der die beabsichtige Veräußerung des Verkaufsobjekts in sonstiger Weise wirtschaftlich umsetzt.
6.3 Sofern nicht ausdrücklich im Exposé, in einem Teaser, in einem vom Maklerkunden unterzeichneten Vertrag oder auf sonstige Weise etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist vom Nachweisempfänger (als: Käufer, Erwerber von Rechten, etc.) an 4RE folgende Provision zu zahlen:
Bei Abschluss eines Hauptvertrages (z.B. Kauf, Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts) über ein durch 4RE nachgewiesenes oder vermitteltes Verkaufsobjekt (Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen)
4% des Gesamtnettokaufpreises bei einem Gesamtnettokaufpreis bis zu 15 Millionen €
3% des Gesamtnettokaufpreises bei einem Gesamtnettokaufpreis über 15 Millionen €
Alle genannten Provisionen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Der Gesamtnettokaufpreis errechnet sich aus dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Nettokaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen, übernommener Verbindlichkeiten, ersparter Aufwendungen oder sonstiger Vorteile, die dem Verkäufer oder Dritten zugutekommen, auch wenn diese im Kaufvertrag nur latent, als Verrechnungsposition oder lediglich wirtschaftlich berücksichtigt worden sind (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, mietfreie Zeiten, Einrichtungsablöse, Ablöse oder Übernahme von Darlehen, latente Steuern oder vom Verkäufer oder der grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf sonstige Weise im Vergleich zum Asset Deal ersparte Steuern etc.). Bei kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gilt dies entsprechend.
Es wird klargestellt, dass für die Ermittlung des Gesamtnettokaufpreises im Falle eines Share Deals der dem Nettokaufpreis für die Gesellschaftsanteile zugrundeliegende oder vereinbarte Wert der Grundstücke („Grundstückswert“) maßgeblich ist.
Neben dem Grundstückswert werden alle steuerlichen Vorteile des Verkäufers hinzugerechnet. Ist ein Grundstückswert nicht vereinbart oder feststellbar, wird der Grundstückswert errechnet, indem dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile die mindernden Verbindlichkeiten der Gesellschaft hinzugerechnet werden und die sonstigen kaufpreiserhöhenden Aktiva abgezogen werden.
Klargestellt wird, dass, wenn nicht sämtliche Gesellschaftsanteile erworben werden, jedoch 89 % oder mehr der Gesellschaftsanteile, dennoch der volle vereinbarte Grundstückswert gemäß vorstehendem Absatz als Gesamtnettokaufpreis anzusetzen ist. Werden nur weniger als 89 % der Gesellschaftsanteile veräußert, ist der Grundstückswert anteilig anzusetzen.
Für den Fall, dass ein Steuervorteil nicht oder nicht vollständig beim Verkäufer selbst, sondern auf einer anderen Ebene der Gesellschaftsstruktur, insbesondere bei den Gesellschaftern des Verkäufers anfällt (z.B. im Falle von verschachtelten oder mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen), werden die steuerlichen Vorteile über die gesamte Gesellschaftsstruktur des Verkäufers angesetzt.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, 4RE Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Ermittlung des Gesamtnettokaufpreises von Bedeutung sein können und die erteilten Auskünfte und Informationen auf Verlangen von 4RE durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierzu gehören insbesondere aber nicht ausschließlich alle Umstände und Informationen betreffend die wirtschaftliche Einigung der Kaufvertragsparteien hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen eines Share Deals im Vergleich zum Asset Deal.
6.6 Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer anderen Person als im Maklervertrag vorgesehen zustande kommt, wenn hierdurch das vom Nachweisempfänger gewünschte wirtschaftliche Ergebnis erreicht wird, z.B. wenn dem Nachweisempfänger die Leistung von 4RE im Ergebnis zugutekommt oder wenn zwischen dem Vertragspartner des Hauptvertrages und dem Nachweisempfänger eine enge wirtschaftliche Beziehung oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
6.7 Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Hauptvertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Nachweisempfängers aufgelöst oder aus Gründen angefochten wird, die der Nachweisempfänger verschuldet hat. Auf die fehlende Erfüllung des Hauptvertrages kann sich der Nachweisempfänger gegenüber 4RE nicht berufen.
6.8 Der Provisionsanspruch von 4RE wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, wenn hierdurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht wird und der Vertragsschluss aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungsleistung von 4RE erfolgt.

§ 7 Keine Gewähr für den Inhalt weitergeleiteter Angebote und Objektdaten
Alle durch 4RE übermittelten Objektangaben und sonstige Informationen beruhen auf den 4RE von den Objektanbietern oder deren Erfüllungsgehilfen erteilten Auskünften. Die 4RE übernimmt deshalb keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr weitergeleiteten Informationen. Eine Haftung der 4RE im Zusammenhang mit dem Inhalt der nur weitergeleiteten Angebote und Objektangaben scheidet aus. Es obliegt dem Nachweisempfänger vor Vertragsschluss alle Objektangaben und sonstigen Objektinformationen selbständig zu prüfen. Irrtum und Zwischenverkauf behält 4RE sich vor.

§ 8 Haftung der 4RE
Jegliche Haftung der 4RE gegenüber dem Nachweisempfänger ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
• für die Haftung wegen Vorsatzes,
• wenn ein Schaden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der 4RE oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der 4RE beruht,
• wenn ein sonstiger Schaden durch 4RE grob fahrlässig oder durch deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist,
• für die Haftung wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten),
• soweit die 4RE eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat oder
• für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Datenschutz
Der Nachweisempfänger willigt ein, dass 4RE Daten, die sich aus der Durchführung eines Vertrages zwischen dem Nachweisempfänger und 4RE ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an potentielle Vertragspartner des Nachweisempfängers übermittelt.
Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhebt und verarbeitet 4RE auch personenbezogene Daten des Nachweisempfängers. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird 4RE die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten.
Der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten des Nachweisempfängers durch 4RE ergibt sich aus den Datenschutzhinweisen, die der Nachweisempfänger in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter https://www.4re-investment/datenschutzerklärung/ abrufen kann.

§ 10 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen 4RE und dem Nachweisempfänger gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Sofern der Nachweisempfänger Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand München Stadt. 4RE ist jedoch berechtigt, den Nachweisempfänger auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, informiert 4RE darüber, dass keine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG erfolgt. 4RE ist hierzu auch nicht verpflichtet.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Stand: 2024